Ziele
Das wissenschaftliche Netzwerk „Gute wissenschaftliche Praxis für Österreich“ – kurz: „GWP für AT“
GWP-Begleitung seit 2021
Seit 2002 setzen sich an österreichischen Hochschulen, ausgehend von Dänemark und Deutschland, Richtlinien zu „guter wissenschaftlicher Praxis“ (kurz: GWP-Richtlinien) durch. Diese enthalten meist auch eine Typologie wissenschaftlichen Fehlverhaltens (wie Plagiat, Datenmanipulation, Datenerfindung oder Sabotage) und Vorschläge für den korrekten Umgang mit Meldungen von entsprechenden Verdachtsfällen.
Dieses wissenschaftliche Netzwerk wird dauerhaft die dynamische Entwicklung der GWP-Standards in Österreich begleiten, welche mittlerweile Einfluss auf die Gesetzgebung und auf Satzungen von Universitäten bzw. Hochschulen genommen haben. Darüber hinaus schlagen sich GWP-Richtlinien in Regeln guter Publikations- und Autorschaftspraxis, in Zitier-Leitfäden und in Vorgaben zur Generierung, Interpretation und Aufbewahrung empirischer Daten nieder.
Ein spezieller Fokus des Netzwerks liegt dabei stets auf aktuellen Entwicklungen. Stichworte dazu sind künstlich generierte Texte (aktuell: ChatGPT) sowie Collusion und Assignment Outsourcing bei elektronischen Distanzprüfungen.
Ziele und Arbeitsplan des wissenschaftlichen Netzwerks „GWP für AT“
Begleitung, Kommentierung und Verbesserung der Materialien zu guter wissenschaftlicher Praxis in Österreich auf den Ebenen:
1. Gesetz: UG, hier vor allem:
- Beseitigung der Widersprüche bei den Definitionen von „Plagiat“ und „Vortäuschen“ (und dies jeweils mit und „ohne“ Vorsatz);
- Schärfung der studienrechtlichen Definitionen von „Plagiat“ und „guter wissenschaftlicher Praxis“;
- Klärung der Verwirrung rund um den neuen § 116 Abs 3 (Strafbarkeit eines Plagiats);
- GWP umformuliert nicht nur bei den „leitenden Grundsätzen“ (Haltung/Ethik), sondern auch bei den „Aufgaben“ der Universitäten (konkrete Umsetzung);
- Ermöglichung von Konkurrentenklagen;
- Frage der Anerkennung ausländischer Abschlüsse bei nicht erkennbaren Qualitätsstandards/Frage der EU-weiten Standards;
- Einführung einer „absoluten Nichtigkeit“ bei ex post erkannter Unwissenschaftlichkeit (die letzten drei Punkte: Peter Hilpold);
- Mögliche Auswirkungen jeweils auf FHG, HG und PrivHG reflektieren.
Vorschläge an den Gesetzgeber strukturiert bis Mitte 2023.
2. Nationale GWP-Richtlinie der ÖAWI: Verbesserungsvorschläge wurden bereits im Jahr 2022 der ÖAWI kommuniziert. Sie betreffen u.a. Klarstellung der Zielgruppe(n), Dimensionierungsvorschläge und fehlende Arten wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
3. Satzungsteile der Universitäten und Hochschulen: Erst nach Bereinigung des Gesetzes und der neuen GWP-Richtlinie der ÖAWI können die Satzungen angepasst werden. Ab 2024.
4. GWP-Richtlinien der Universitäten und Hochschulen: Da gibt es veraltete, wie etwa TU Wien (2007) und Universität Wien (2006), aber auch ganz neue, wie etwa Universität Innsbruck (2023). Ab 2024.
5. GWP-Lehrbücher: „Prozesslehrbuch gute wissenschaftliche Praxis“ im Jan-Sramek-Verlag, Verlagszusage liegt vor. Bei Finanzierung ist eine Abfassung jederzeit möglich.
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